Infoma | STAS | NEO | KONTAKT | ENGLISH VERSION
FRITZ & MACZIOL (Schweiz) AG

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN


Fritz & Macziol (Schweiz) AG

Stand: Mai 2010

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allen unseren Lieferungen und Leistungen an Unternehmer liegen ausschliesslich unsere nachfolgenden Geschäftsbedingungen zugrunde, die auch ohne ausdrückliche Zustimmung des Kunden mit der Annahme der Leistung vereinbart sind. Geschäftsbedingungen des Kunden gelten auch dann nicht, wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen und die Lieferung ausführen. Abweichungen und Ergänzungen des Kunden sind nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen oder per e-Mail erteilten Bestätigung wirksam. Sie gelten nur für das Geschäft, für das sie getroffen werden. Die nachfolgenden Bedingungen gelten für künftige Verträge auch dann, wenn diese in Zukunft nicht ausdrücklich vereinbart werden.

2. Bestellungen

2.1 Nach Bestellung des Kunden kommt der Vertrag durch eine Auftragsbestätigung oder durch Lieferung zustande. Wir behalten uns die Annahme des Angebotes insbesondere für den Fall vor, dass versehentlich auf der Website Schreib-, Rechen- oder sonstige Fehler enthalten sind, welche das Angebot betreffen. Angaben, die vor der Bestellung im Rahmen der Auftragsbearbeitung gemacht werden, insbesondere über Leistungs-, Verbrauchs- oder Einzeldaten, sind nur verbindlich, wenn sie von uns mit der Auftragsbestätigung oder auch danach schriftlich oder per e-Mail bestätigt werden. Angaben in Prospekten, Anzeigen und auf Internetseiten gelten nicht als Beschaffenheitsvereinbarung.

Die Vertreter von uns haben keine Vollmacht, Garantien zu übernehmen oder Vereinbarungen zu treffen, die von den Geschäftsbedingungen abweichen. Solche eventuellen Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.

3. Preise

3.1 Es gelten die am Tage der Lieferung gültigen Preise zzgl. der vorgezogenen Recyclinggebühr und der Mehrwertsteuer.

3.2 Treten zwischen Vertragsabschluss und Lieferung unvorhersehbare Erhöhungen von Material-, Lohn- oder Transportkosten, Steuern oder Abgaben ein, sind wir berechtigt, eine diesen Faktoren entsprechende Preisanpassung vorzunehmen, wenn nicht innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss geliefert werden soll. Nimmt der Kunde nach Vertragsabschluss Änderungen vor, sind wir dazu berechtigt die Preise entsprechend der dabei entstandenen Mehrkosten anzupassen.

4. Termine und Fristen

4.1 Die in der Auftragsbestätigung genannten Liefertermine und -fristen werden von uns nach bestem Bemühen eingehalten; sie geben jedoch nur die voraussichtliche und nicht eine fest oder kalendermässig vereinbarte Lieferzeit wieder.

4.2 Lieferfristen beginnen erst nach der vollständigen Klarstellung aller Einzelheiten. Die Ausführung von Lieferungen setzt die - jeweils rechtzeitige - Beantwortung aller Rückfragen, Übersendungen aller erforderlichen oder angeforderten Zeichnungen und Unterlagen oder bereitzustellender Werksteile, Erteilung aller erforderlichen Freigaben und Genehmigungen voraus, ansonsten verlängert sich die Lieferzeit entsprechend.

4.3 Die Frist oder der Termin gilt als eingehalten, wenn die Sendung innerhalb der Frist bzw. zum vereinbarten Termin zum Versand gebracht wird, ihre Versandbereitschaft mitgeteilt oder die Sendung abgeholt worden ist.

4.4 Wir sind nur zur Ausführung und Lieferung verpflichtet, wenn der Kunde alle vereinbarten Zahlungen geleistet hat. Werden Zahlungen verspätet geleistet, können wir die Lieferfristen entsprechend verlängern.
4.5 Ist die Nichteinhaltung einer Frist oder eines Termins auf höhere Gewalt, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik, Aussperrung oder andere unvorhersehbare, den Betrieb betreffende Hindernisse zurückzuführen, die nicht von uns zu vertreten und nach Vertragsabschluss eingetreten bzw. uns bekannt geworden sind, so verlängert sich die Frist bzw. der Termin angemessen. Dies gilt auch in den Fällen unvorhersehbarer Ereignisse, die auf den Betrieb des Vorlieferanten einwirken und weder von ihm noch von uns zu vertreten sind.

4.6 Wird der Versand auf Wunsch des Kunden oder aus anderen von ihm zu vertretenden Gründen verzögert, können wir, beginnend einen Monat nach Bekanntgabe der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, mindestens jedoch Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat berechnen. Das Lagergeld wird auf insgesamt 5 % des Rechnungsbetrages begrenzt, es sei denn, dass uns nachweislich höhere Kosten entstanden sind. Dem Kunden wird gestattet nachzuweisen, dass Kosten überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale sind.

4.7 Teillieferungen sind zulässig.

4.8 Werden wir trotz vertraglicher Verpflichtung durch unseren Lieferanten nicht mit der bestellten Ware beliefert, haben wir ein Rücktrittsrecht. Wir werden den Kunden hierüber, wenn dieser Fall eintritt, unverzüglich informieren und mitteilen, dass das bestellte Produkt nicht zur Verfügung steht. Ein bereits gezahlter Kaufpreis wird dann unverzüglich erstattet.

5. Versand, Gefahrenübergang

5.1 Der Versand erfolgt auf Gefahr des Kunden. Versicherungen schliessen wir nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden ab, der die Kosten trägt.

6. Lieferung, Nutzung von Software

6.1 Wir erfüllen unsere Pflicht bezüglich unserer Sachmängelhaftung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Falls dies in angemessener Zeit nicht möglich ist, durch Preisminderung bzw. Rücktritt.

6.2 Bei der Lieferung von Software wird dem Kunden ein nicht ausschliessliches und nicht übertragbares Recht zur Benutzung der Software und der zugehörigen Dokumentation für den Betrieb der Ware eingeräumt, für den die Software geliefert wird. Abgesehen von einer Sicherungskopie darf der Kunde keine Vervielfältigungen anfertigen. Urhebervermerke, Seriennummern sowie sonstige der Identifikation der Software dienender Merkmale dürfen nicht entfernt oder verändert werden. Bei Lieferung von open Source Software oder mit Freeware-Lizenzen ausgestattete Software wird ohne Gewährleistungs- oder Schadensersatzansprüche, dafür werden aber die für diese Software jeweils geltenden Lizenzbedingungen zur Verfügung gestellt.

Der Kunde und wir sind uns einig, dass es nicht möglich ist, Software-Programme so zu entwickeln, dass sie für alle Anwendungsbedingungen fehlerfrei sind.

6.3 Der Besteller ist verpflichtet, den unbefugten Zugriff Dritter auf die Software sowie die Dokumentation durch geeignete Vorkehrungen zu verhindern. Er hat die gelieferten Originaldatenträger sowie die Sicherungskopie an einem gegen den unberechtigten Zugriff Dritter gesicherten Ort aufzubewahren. Seine Mitarbeiter sind nachdrücklich auf die Einhaltung dieser Lieferbedingungen sowie die Bestimmungen des Urheberrechts hinzuweisen.

6.4 Im Übrigen richtet sich die Nutzung der Software nach den jeweils einschlägigen Lizenz- und Nutzungsbestimmungen eines Herstellers, sofern der Kunde einen Lizenzvertrag mit dem Hersteller direkt abschliesst.

6.5 Gewährleistungsansprüche verjähren ein Jahr ab Ablieferung oder, soweit gesetzlich oder vertraglich vorgesehen, ab Abnahme. Dies gilt nicht für Ansprüche auf Schadensersatz für Körper- und Gesundheitsschäden oder für sonstige Schäden, die auf einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhalten unsererseits beruhen.

7. Haftung auf Schadensersatz wegen Pflichtverletzung

7.1 Für entgangenen Gewinn haften wir nicht. Schadensersatz wird für jede vollendete Woche des Verzuges auf 1 % und insgesamt auf 10 % der Auftragssumme beschränkt. Schadensersatz statt der Leistung wird auf 10 % der Auftragssumme begrenzt. Soweit wir zum Schadensersatz verpflichtet sind, beschränkt sich diese Verpflichtung stets auf den im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses voraussehbaren Schaden. Diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht, wenn ein kaufmännisches Fixgeschäft vereinbart wurde; ausserdem dann nicht, wenn wir Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit oder die Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten zu vertreten haben oder für Schäden an Leib, Leben und Gesundheit gehaftet wird. Ansprüche wegen Pflichtverletzungen aus dem Schuldverhältnis, soweit es sich nicht um wesentliche Vertragspflichten handelt, verjähren in derselben Frist wie die Gewährleistungsrechte. Ansprüche wegen fahrlässig unterlassener Nichtaufklärung über negative Sacheigenschaften der Produkte sind, soweit dadurch kein Sachmangel begründet wird, ausgeschlossen, es sei denn, wir haben zusätzlich eine ausdrückliche Beratung des Kunden übernommen. Die gesetzliche Haftung von uns nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt durch die vorstehenden Regelungen unberührt.

7.2 Die Haftung durch uns für den Verlust oder die Veränderung von Daten wird auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmässiger und gefahrentsprechender Anfertigung von Sicherungskopien eingetreten wäre.

8. Mängelrügen und Gewährleistungen

8.1 Es gelten die Bestimmungen nach Art. 201 im Schweizerischen Obligationenrecht.

8.2 Im Falle der rechtzeitig erhobenen Mängelrüge kann der Kunde Nacherfüllung (Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache) verlangen. Sind zwei Nacherfüllungsversuche erfolglos (fehlgeschlagene Nacherfüllung) oder verweigern wir die Nacherfüllung oder ist die Nacherfüllung unzumutbar, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen.

8.3 Für Beeinträchtigungen des Liefergegenstandes durch natürlichen Verschleiss, Beschädigung nach Gefahrübergang oder unsachgemässe Behandlung wird keine Gewährleistung übernommen.

8.4 Der Kunde ist verpflichtet, uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit für die Nacherfüllung einzuräumen.

8.5 Die Haftung von uns erlischt, wenn der Kunde selbst oder Dritte ohne vorherige Zustimmung Nacharbeiten und Änderungen an Lieferungen von uns vorgenommen haben, oder wenn von uns nicht gelieferte oder nicht freigegebene Teile verwendet wurden.

8.6 Sofern wir uns aus Kulanz bereit erklären, Ware zurückzunehmen, sind die Retouren bei uns anzumelden und vom Kunden auf seine Kosten durchzuführen.

9. Zahlungsbedingungen

9.1 Bei Lieferung auf Rechnung erfolgt die Rechnungsstellung bei Versand. Kann der Versand versandbereiter Ware aus Gründen, die in den Risikobereich des Kunden fallen, nicht erfolgen, wird die Rechnung gleichwohl gestellt und fällig. Die Rechnungen sind 30 Tage ab Ausstellungsdatum rein netto zahlbar.


9.2 Im Falle des Verzuges sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 7,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ohne Schadensnachweis zu fordern. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen. Dem Kunden ist gestattet nachzuweisen, dass ein Schaden nicht oder wesentlich niedriger als die Pauschale entstanden ist. Zahlungen werden stets zur Begleichung der ältesten, fälligen Schuld einschliesslich der darauf entfallenden Verzugszinsen verwandt, wenn der Kunde keine andere ausdrückliche Bestimmung trifft. Die Anrechnung erfolgt zunächst auf die Zinsen.

9.3 Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen oder wegen solcher Forderungen ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, es sei denn, der Kunde wendet Sachmängel ein. Bei der Zurückhaltung von Zahlungen muss die Forderung auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.

9.4 Die vorbehaltlose Zahlung unserer Rechnung gilt im Falle von Werkverträgen als eine vorbehaltlose Abnahme unserer Leistung sowie als Verzicht auf eine eventuell verfallene Vertragsstrafe.

10. Eigentumsvorbehalt

10.1 Die von uns gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen uns und dem Kunden unser Eigentum.

10.2 Der Kunde ist zur Weiterveräusserung und/oder zur Verarbeitung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsgang berechtigt, soweit sich nachfolgend nichts anderes ergibt. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Ware ist ihm jedoch nicht gestattet.
10.3 Bei der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht uns gehörenden Waren oder Sachen, steht uns der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Fakturenwertes der Vorbehaltsware zu den übrigen verarbeiteten Waren oder Sachen zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Erwirbt der Kunde das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind sich die Vertragspartner schon jetzt darüber einig, dass der Kunde uns im Verhältnis des Fakturenwertes der verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsware zum Fakturenwert der übrigen verarbeiteten Waren oder Sachen Miteigentum an der neuen Sache einräumt. Der Fertigungslohn, Gemeinkosten und sonstige kalkulatorische Kostenfaktoren bleiben bei der Berechnung des Miteigentumsanteils von uns ausser Betracht. Der Kunde ist verpflichtet, uns jederzeit auf Verlangen zur Ermittlung des Miteigentumsanteils die Kalkulationen seines Wareneinsatzes offen zu legen. Eine unentgeltliche Verwahrung der in Miteigentum von uns stehenden Sachen für uns durch den Kunden wird schon jetzt vereinbart.

10.4 Der Kunde tritt schon jetzt alle Forderungen aus der Weiterveräusserung der Vorbehaltsware in Höhe des mit uns vereinbarten Kaufpreises sicherungshalber an uns ab; Wir nehmen diese Abtretung an. Mit einer Weiterveräusserung sind wir nur einverstanden, wenn aufgrund der vorstehenden Abtretungserklärung ein wirksamer Forderungsübergang stattfinden kann. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren, und zwar gleichgültig ob ohne oder nach Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung weiterveräussert, so gilt die oben vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Fakturenwertes der Vorbehaltsware, die zusammen mit den anderen Waren weiterveräussert wird.

10.5 Bei Verträgen über Dienst- oder Werkleistungen, bei deren Erfüllung Eigentumsvorbehalt von uns erlischt, wird die Lohnforderung des Kunden in Höhe des Rechnungswerts der verarbeiteten Vorbehaltsware schon jetzt an uns abgetreten; wir nehmen diese Abtretung an.

10.6 Bis zu einem Widerruf durch uns ist der Kunde zur Einziehung der an uns vorausabgetretenen Forderungen auf Rechnung von uns im eigenen Namen ermächtigt. Die Einziehungsermächtigung erlischt auch ohne ausdrücklichen Widerruf von uns, wenn der Kunde seinen Verpflichtungen uns gegenüber nicht nachkommt oder in Vermögensverfall gerät, insbesondere ein Insolvenzverfahren beantragt wird oder zu besorgen ist, dass eingezogene Beträge nicht an uns abgeführt werden können. Bei Abschlagszahlungen auf teilweise an uns abgetretene Forderungen ist der Kunde verpflichtet, die Abschlagszahlung zunächst auf den nicht an uns abgetretenen Forderungsteil zu verrechnen. Zwischen uns und dem Kunden gilt durch vom Kunden eingezogene Abschlagszahlungen immer zunächst der nicht an uns abgetretene Teilbetrag als getilgt.

10.7 Die Einziehungsermächtigung ermächtigt nicht zum Factoring. Wir sind auch nicht mit der Abtretung der an uns abgetretenen Weiterveräusserungs- oder Lohnforderung im Rahmen eines echten Factoringvertrages einverstanden.

10.8 Der Kunde ist auf Verlangen von uns verpflichtet, für den Verbleib der den Eigentumsvorbehaltsrechten unterliegenden Waren jederzeit schriftlich Auskunft zu erteilen. Er ist verpflichtet, uns andere Eigentumsberechtigte sowie die Schuldner der an uns abgetretenen Forderungen zu benennen, uns alle zur Einziehung erforderlichen Angaben zu den abgetretenen Forderungen zu machen, die zur Einziehung erforderlichen Unterlagen, insbesondere die Vertragsurkunden und Rechnungen zur Verfügung zu stellen und dem Schuldner auf jederzeitiges Verlangen von uns hin die Abtretung anzuzeigen. Der Kunde hat uns jederzeit Abtretungsanzeigen zur Verfügung zu stellen. Er ist verpflichtet, uns von jeder Beeinträchtigung der Eigentumsvorbehaltsrechte oder sonstigen Sicherheiten, insbesondere Verpfändungen, unverzüglich zu benachrichtigen.

10.9 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug mit einer Forderung aus der Geschäftsverbindung sowie dann, wenn der Kunde in Vermögensverfall gerät, seine Zahlungen einstellt, ein gerichtliches Insolvenzverfahren gegen ihn beantragt wird oder er seine Gläubiger um einen aussergerichtlichen Vergleich bittet, können wir nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten und die Sache herausverlangen.

10.10 Wir verpflichten uns, die Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns .

11. Rechte an Unterlagen; Konstruktions- und Programmänderungen

11.1 An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche Einwilligung nicht zugängig gemacht werden. Abänderungen in Konstruktion und Ausführung behalten wir uns im Hinblick auf neuere Erfahrungen und Verbesserungen vor.

12. Weiterlieferung von Ware ins Ausland

12.1 Bei Weiterlieferung von Ware ins Ausland durch einen inländischen Käufer hat der Kunde in eigener Verantwortung zu prüfen, ob die zu exportierende Ware Beschränkungen des Aussenwirtschaftsgesetzes der CH, der Dual-UseVO der EU, des US-Aussenwirtschaftrechts oder anderer Vorschriften unterliegt.

13. Der Gerichtsstand ist Zug

13.1 Auf die Rechtsverhältnisse zwischen dem Kunden und uns findet ausschliesslich schweizerisches Recht Anwendung. Dies gilt auch für die jeweiligen Geschäftsbedingungen.





Für nähere Informationen zu diesem Thema wenden Sie sich bitte an info, oder +41 41 757 50 20

Top

FRITZ & MACZIOL (Schweiz) AG
Zu diesem Thema
Themenbezogene Lösungen
© 1987-2010 FRITZ & MACZIOL | Part of Imtech  | IMPRESSUM  | DATENSCHUTZ | AGB  |  HOME | FUM GROUP